


Personen, die in der ehemaligen DDR von dem SED-Regime nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zu unrecht eine Freiheitsstrafe verbüßt haben, können für den erlittenen Gewahrsam soziale Ausgleichsleistungen erhalten. Die Feststellung und die Höhe des Anspruchs richten sich nach den Vorgaben des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG). Zu diesen Entschädigungsleistungen gehören die Kapitalentschädigung und die besondere Zuwendung für Haftopfer des SED-Regimes (sog. Opferpension).
Der Leistungsanspruch setzt grundsätzlich voraus, dass der Betroffene rehabilitiert wurde, d.h., dass die strafgerichtliche Entscheidung durch Gerichtsbeschluss aufgehoben wurde. Das Rehabilitierungsverfahren dient der Überprüfung von rechtsstaatswidrigen strafrechtlichen Maßnahmen der DDR-Justiz und der Überprüfung anderer rechtsstaatswidriger Entscheidungen über Freiheitsentzug. Die Rehabilitierung begründet einen Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen. Für Antragsteller, die vor In-Kraft-treten des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes beantragt und erhalten haben, reicht dieser Nachweis über die Eigenschaft als ehemaliger politischer Häftling aus.
Die Kapitalentschädigung beträgt 306,78 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat der Freiheitsentziehung. Anträge auf Gewährung einer Kapitalentschädigung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz werden in Nordrhein-Westfalen von den Kreisen und kreisfreien Städten, in dessen Zuständigkeitsbereich der Wohnsitz des Antragstellers liegt, entgegengenommen und entschieden. Anträge können noch bis zum 31. Dezember 2011 gestellt werden.
Die besondere Zuwendung beträgt 250 Euro monatlich. Die Leistungen sind als zusätzlicher Ausgleich für das persönliche Schicksal bestimmt, das die Haftopfer unter dem SED-Regime erlitten haben. Berechtigt sind all jene, die in der DDR mindestens 180 Tage aus politischen Gründen inhaftiert waren und heute wirtschaftlich bedürftig sind. Maßgebend für die Bedürftigkeit sind gesetzlich festgeschriebene Einkommensgrenzen. Anträge auf Opferpension können in Nordrhein-Westfalen je nach Wohnsitz bei den Bezirksregierungen in Arnsberg (Dezernat 36), Detmold, Düsseldorf, Köln oder Münster (Dezernate 24) gestellt werden. Die Bezirksregierungen erteilen weitere Auskünfte zu den einzelnen Anspruchsvoraussetzungen und zum Verwaltungsverfahren.